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Einspruch

Was kann ich gegen den Bußgeldbescheid unternehmen?

Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch eingelegt werden. Dabei ist eine Beschränkung des Einspruchs auf bestimmte Beschwerdepunkte möglich.

Bei schriftlicher Erklärung ist die Frist nur gewahrt, wenn der Einspruch vor Ablauf der Frist bei der Behörde eingeht. Entscheidend ist der fristgerechte Eingang des Einspruchs, nicht die fristgerechte Absendung. Die Erklärung muss in deutscher Sprache abgefasst sein.

Für die Einlegung des Einspruchs gegen Bußgeldbescheide des gKU Verkehrsüberwachung Schwaben-Mitte A.d.ö.R. stehen Ihnen folgende Alternativen zur Verfügung:

  • Briefsendung an gKU Verkehrsüberwachung Schwaben-Mitte A.d.ö.R.,
    Bgm.-Wohlfarth-Str. 78 a, 86343 Königsbrunn
  • Telefax (Fax-Nr.: 08231/98883-13),
  • Niederschrift bei uns

Es besteht die Möglichkeit, zugleich mit dem Einspruch sich dazu zu äußern, ob und welche Tatsachen und Beweismittel im weiteren Verfahren zur Entlastung vorgebracht werden. Dabei steht es frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Werden jedoch entlastende Umstände nicht rechtzeitig vorgebracht, können Nachteile bei der Kostenfestsetzung entstehen, selbst wenn das Bußgeldverfahren mit einem Freispruch oder einer Einstellung endet.

Nach einem Einspruch prüft die Bußgeldstelle das Verfahren nochmals auf seine Rechtmäßigkeit. Ist das Verfahren rechtmäßig, wird dies dem Betroffenen mitgeteilt. Zudem gewähren wir ihm eine Frist, um den Einspruch zurückzunehmen. Bei einer Einspruchsrücknahme wird der Einspruch rechtskräftig und vollstreckbar. Nimmt der Betroffene den Einspruch nicht zurück, geben wir das Verfahren über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht ab.

Das Amtsgericht beurteilt unabhängig von unserer Entscheidung nochmals, ob das Bußgeldverfahren gegen Sie rechtmäßig durchgeführt wurde. Im Regelfall findet vor dem Amtsgericht hierzu eine Hauptverhandlung statt, zu der Sie persönlich erscheinen müssen.

Das Amtsgericht kann je nach Ausgang der Beweiswürdigung den Bußgeldbescheid bestätigen, die Geldbuße erhöhen oder herabsetzen, ein angeordnetes Fahrverbot bestätigen, erlassen oder das Verfahren einstellen. Durch das Verfahren vor dem zuständigen Amtsgericht können weitere Kosten entstehen.

Zielt der Einspruch lediglich auf eine Änderung des Rechtsfolgeausspruches, wird dies ebenfalls zunächst durch die Bußgeldstelle überprüft. Je nach Entscheidung bekommen Sie einen neuen, abgeänderten Bußgeldbescheid oder das Verfahren wird an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet.

Sie können den Einspruch auch jederzeit zurücknehmen.

Weitere Informationen zur Bearbeitung eines fristgerechten Einspruchs finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung des Ihnen vorliegenden Bußgeldbescheides.

Wird kein Einspruch eingelegt, wird der Bußgeldbescheid nach Ablauf von zwei Wochen nach seiner Zustellung rechtskräftig und vollstreckbar. Eine Abänderung oder Aufhebung des Bußgeldbescheides nach dieser Frist ist nicht möglich.

Unter welchen Voraussetzungen ist die „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ möglich?

„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ ist erst im Bußgeldverfahren möglich. Eine Verwarnung ist nicht mehr möglich. Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
Wenn Sie unverschuldet verhindert waren, die Einspruchsfrist einzuhalten, können Sie die „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ beantragen. Kein Verschulden liegt vor, wenn Sie von der Zustellung des Bußgeldbescheides zum Beispiel aufgrund urlaubs-, berufs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit keine Kenntnis erlangen konnten.

Der Antrag selbst entfaltet jedoch keine aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft wird erst mit der positiven Entscheidung von uns über den Antrag aufgehoben.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung und der Einspruch sind binnen einer Woche nach Beseitigung des Hindernisses bei uns zu stellen. Geeignete Nachweise sind beizufügen (zum Beispiel Reiseunterlagen, ärztliche Atteste, Spesenabrechnungen oder schriftliche Zeugenaussagen).