Fahrverbot
1. Wirksamkeit des Fahrverbots
Grundsätzlich kann ein Fahrverbot nur wirksam werden, wenn der zu Grunde liegende Bußgeldbescheid rechtskräftig ist, d.h. von der Möglichkeit der Einspruchseinlegung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung kein Gebrauch gemacht wurde.
Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots ist das Führen von Kraftfahrzeugen jeder Art im Straßenverkehr verboten, sofern der Bußgeldbescheid nicht ausdrücklich Ausnahmen zulässt. Wenn trotz eines wirksamen Fahrverbots ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt wird, kann das zuständige Gericht im Rahmen eines einzuleitenden Strafverfahrens nach § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe aussprechen. Außerdem kann das Gericht den Führerschein entziehen.
Die Wirksamkeit des Fahrverbots ist abhängig von der Art der im Bußgeldbescheid ausgesprochen Regelung. Dabei sind zwei Regelungsinhalte möglich. Lesen Sie hierzu Ihren Bußgeldbescheid bitte aufmerksam durch.
1.1 Erstmaliges Fahrverbot gemäß § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG
Sie können innerhalb von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides den Abgabezeitpunkt Ihres Führerscheines selbst bestimmen. Bis zum Tag der Abgabe dürfen Sie weiterhin ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen. Nach Ablauf dieser vier Monate müssen Sie jedoch unverzüglich Ihren Führerschein in amtliche Verwahrung geben, da Sie ab diesem Zeitpunkt unabhängig von einer Führerscheinabgabe kein Kraftfahrzeug mehr im Straßenverkehr fahren dürfen.
1.2 Fahrverbot gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 StVG
Sie müssen Ihren Führerschein sofort mit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung abgeben. Ein Wahlrecht, wie unter Ziffer 1.1 beschrieben, besteht nicht.
2. Wo muss ich meinen Führerschein abgeben?
Bitte senden Sie hierzu Ihren Führerschein in Ihrem eigenen Interesse mittels Einschreiben unter Angabe des Aktenzeichens des Bußgeldbescheides rechtzeitig an das
gKU Verkehrsüberwachung Schwaben – Mitte A.d.ö.R.
Bgm.-Wohlfarth-Str. 78 a
86343 Königsbrunn
Sie erhalten von der Bußgeldstelle unverzüglich nach Eingang des Führerscheins ein Schreiben, in dem Sie über die Verwahrdauer des Führerscheines informiert werden. Beginn der Verwahrdauer ist das Eingangsdatum des Führerscheins beim gKU Verkehrsüberwachung Schwaben-Mitte A.d.ö.R.
Es besteht auch die Möglichkeit Ihren Führerschein bei uns persönlich abzugeben. Denken Sie hierbei daran, dass Sie ab Abgabe des Führerscheins kein Kraftfahrzeug mehr führen dürfen.